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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2008

Zum Jahreswechsel 2007/2008 gibt es wieder einige Änderungen in der Sozialversicherung – zum Beispiel bei den Einkommensgrenzen.

Die Zahlen und Fakten

Krankenversicherungspflicht

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2008 auf 48.150,00 €. Das sind auf den Monat umgerechnet 4.012,50 €. Bis zu diesem Entgelt besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte mit einem höheren Einkommen können als freiwillige Mitglieder in der BKK bleiben.

Beiträge zur Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge sind im Jahr 2008 bis zu einem Monatsentgelt von max. 3.600,00 € (Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen. In der Regel übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge immer zur Hälfte. Es gilt der Beitragssatz Ihrer BKK. Der Arbeitnehmer allein muss zusätzlich einen Beitrag von 0,9 % leisten.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Ab dem 1.1.2008 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung nur noch 3,3 % (2007: 4,2 %). In der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz in 2008 unverändert bei 19,9 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze) für Versicherte in Westdeutschland beträgt monatlich 5.300,00 € (2007: 5.250,00 €) und in Ostdeutschland 4.500 € (2007: 4.550,00 €). Die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen übernimmt die Pflegeversicherung. Sie richten sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und nach dem Pflegeaufwand. Die Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Seite http://www.bkk.de/versicherte/sozialversicherung-2010/

Beiträge zur Pflegeversicherung

Wie in der Krankenversicherung besteht auch hier die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.600,00 € monatlich. Grundsätzlich tragen Arbeit- nehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz beträgt 1,7 %. Kinderlose Mitglieder haben ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag von 0,25 % zu leisten, ihr Beitragsanteil beträgt also 1,1 % (1,7 : 2 + 0,25). Keinen Beitragszuschlag zahlen kinderlose Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienst leisten oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen monatlich 400,01 € und 800,00 € (Gleitzone) müssen den Beitrag zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht von ihrem vollen Arbeitsentgelt entrichten. Fragen Sie bei Ihrer BKK nach der Höhe Ihrer Beiträge.

Beiträge für freiwillig Versicherte

Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 828,33 € angenommen. Für freiwillig versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.863,75 €, für Existenzgründer 1.242,50 €.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen

Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen davon Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese Bezüge 124,25 € im Monat übersteigen.

Die Beitragsberechnung aus den Versorgungsbezügen erfolgt mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz der BKK. Auch aus diesen Bezügen hat der Versicherte monatlich den zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 % zu zahlen.

Studentische Krankenversicherung

Die einheitlichen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung betragen im Wintersemester 2007/2008 49,40 € im Monat zuzüglich 7,92 € für die Pflegeversicherung.

In den Krankenversicherungsbeiträgen ist der Krankenversicherungszuschlag von 0,9 % enthalten. Studenten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 1,17 €.

Krankengeld

Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengelds ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt). Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch 120,00 € täglich. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 84,00 €. Das entspricht 70 % des Höchstregelentgelts. Von dem ermittelten Krankengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass während des Bezugs von Krankengeld vom Arbeitgeber ein tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Krankengeldzuschuss, Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung, Stellung einer Dienstwohnung o. ä.) oder vermögenswirksame Leistungen weiter gewährt werden.

Solange diese Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen und den Beitrag. Also erfolgt keine Kürzung des Krankengelds und es sind auch keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird, gilt der überschreitende Teil als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dann wird das Krankengeld gekürzt, und es sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Übrigens: Diese Regelung gilt seit 1.4.2005 auch für Ihre private Krankentagegeldversicherung.

Festzuschüsse zum Zahnersatz

Zum Zahnersatz zahlt die BKK grundsätzlich einen befundorientierten Festzuschuss, der 50 % der festgelegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung entspricht. Er erhöht sich um 20 %, wenn ein Versicherter sich in den letzten fünf Kalenderjahren mindestens einmal jährlich von einem Zahnarzt untersuchen ließ. Kann er sogar zehn Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss um weitere 10 %. Das allseits beliebte Bonusheft ist also weiter von großer Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb vom Zahnarzt die durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen eintragen. Übrigens: Für reine Vorsorgeuntersuchungen müssen Versicherte keine Praxisgebühr zahlen.

Härtefallregelung beim Zahnersatz

Die BKK übernimmt sogar 100 % der Kosten für die jeweilige Regelversorgung, wenn Versicherte wegen ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belastet werden. Das trifft dann zu, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender 980,00 € im Monat nicht übersteigen. Leben in Ihrem Haushalt Familienangehörige, sind die Gesamteinnahmen aller Angehörigen zu berücksichtigen. Dafür erhöht sich die Einkommensgrenze für den ersten Angehörigen um 367,50 € und für jeden weiteren Angehörigen um 245,00 €. Härtefälle können auch bei anderen Personengruppen, wie z. B. Beziehern von Arbeitslosengeld II, vorliegen. Wählt ein Versicherter einen aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu zahlen. Wegen weiterer möglicher Beteiligungen wenden Sie sich bitte an Ihre BKK.


Die Zuzahlungen

Generelle Befreiung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell von allen Zuzahlungen befreit (außer bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Fahrkosten).

Individuelle Belastungsgrenzen

Die individuelle Belastungsgrenze bei allen Zuzahlungen (außer Zahnersatz und Kieferorthopädie) beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten. Bei Familien werden für den Ehepartner 4.410,00 € und für jedes familienversicherte Kind 3.648,00 € als Abschlag von den Gesamteinnahmen abgezogen. Für einige Personengruppen gelten besondere Regelungen.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Wer wegen schwerwiegender chronischer Krankheit in Dauerbehandlung ist, hat nur Zuzahlungen bis 1 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Diese Belastungsgrenze gilt dann auch für den gesamten Familienhaushalt.

Um später bei einer evtl. chronischen Erkrankung in den Genuss dieser geringeren Belastungsgrenze zu kommen, müssen sich Frauen, die nach dem 1.4.1987 und Männer, die nach dem 1.4.1962 geboren wurden, von einem Arzt über die Früherkennungsuntersuchungen auf Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs beraten lassen. Diese Beratung - die in einem Präventionspass vermerkt werden muss - soll sicherstellen, dass die Versicherten umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Untersuchungen aufgeklärt werden und sich auf einer fundierten Grundlagen entscheiden können.