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Haushaltshilfe

Sie erhalten von Ihrer BKK die angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn

  • Sie während einer stationären Maßnahme außerhalb des eigenen Haushaltes untergebracht sind,
  • Ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das unter zwölf Jahre alt ist oder das behindert und daher auf Hilfe angewiesen ist.

Ihre Zuzahlung beträgt nach vollendetem 18. Lebensjahr pro Tag der Leistungsinanspruchnahme 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR; jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Generelle Voraussetzung ist aber, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und dass ein Kind im Haushalt lebt, welches die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Diese Haushaltshilfe wird allerdings längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen gewährt. Die Haushaltshilfe muss grundsätzlich vor der Inanspruchnahme beantragt werden.

Die Satzung der jeweiligen BKK kann über den gesetzlichen Anspruch hinaus noch weitergehende Ansprüche bieten. Diese erfragen Sie bitte direkt bei der BKK Ihrer Wahl.

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