Rehabilitation: Bewilligungsintervalle
Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie Müttergenesungskuren können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.
Eine Abweichung von diesem Leistungsintervall ist nur im Ausnahmefall bei Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Notwendigkeit möglich.
