Rehabilitation: Mitwirkung des Versicherten
Die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen setzt die Bereitschaft und Fähigkeit des Versicherten zur aktiven Mitwirkung voraus.
Der Vertragsarzt klärt die Versicherten über die medizinischen Gesichtspunkte der Rehabilitation mit dem Ziel auf, sie für die Rehabilitation zu motivieren.
Verordnung
Voraussetzung für die Verordnung der ambulanten oder stationären Rehabilitation ist die medizinische Notwendigkeit auf der Grundlage der festgestellten Rehabilitationsbedürftigkeit. Eine Rehabilitationsmaßnahme, die mit gleicher Erfolgsaussicht sowohl ambulant oder auch stationär durchgeführt werden kann, ist grundsätzlich als ambulante Rehabilitation zu verordnen.
Der Vertragsarzt verordnet die erforderliche ambulante oder stationäre Rehabilitation und kann einen Vorschlag für eine bestimmte Reha-Klinik aussprechen. Die abschließende Entscheidung trifft die Krankenkasse.
Kommt die Rehabilitation durch einen anderen Leistungsträger in Betracht gilt das Antrags- bzw. Verordnungsverfahren dieses Trägers.
Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers besteht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme wegen einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Patienten in Betracht kommt.
Sind Nachsorgemaßnahmen wegen Krebserkrankungen und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche erforderlich, bestehen ggf. gleichrangige Leistungsansprüche gegenüber den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen. Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers besteht bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit.
Für bestimmte Personengruppen gelten zum Teil besondere Regelungen. Die Details können Sie ggf. bei Ihrer Betriebskrankenkasse erfahren
