Warum fördern die Betriebskrankenkassen die gesundheitsbezogene Selbsthilfe?
Damit die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen ihre Arbeit erfolgreich gestalten können, brauchen sie verlässliche und systematische Unterstützung. Deshalb ist die Förderung der Selbsthilfe seit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 Pflichtaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des § 20c Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) (PDF, 9 KB). Selbsthilfe im Sinne des § 20c SGB V ist charakterisiert durch Betroffenenkompetenz von Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung und ihrer Auseinandersetzung mit der Erkrankung oder Behinderung, der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung in Gruppen.
Die Förderung erfolgt seit 2008 über zwei Förderstränge:
- die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und
- die krankenkassenindividuelle Förderung
Die jährlich verfügbaren Selbsthilfefördermittel der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. 2012 stehen 59 Cent pro Versicherten zur Verfügung. Auf die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung entfallen davon mindestens 50 % der Fördermittel (29,5 Cent). Mit den übrigen maximalen 50 % der Mittel fördert die/der einzelne Krankenkasse(n)/-verband die Selbsthilfe und entscheidet jeweils krankenkassenindividuell über eine Förderung. Zur Förderung der Selbsthilfe hat der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene unter Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen der Selbsthilfe gemeinsame und einheitliche Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 6. Oktober 2009 (kurz: "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung) (PDF, 833 KB) entwickelt. Darin sind die Voraussetzungen und Kriterien für eine finanzielle Förderung der gesundheitsbezogenen Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen geregelt. Hiernach können nur Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen gefördert werden, deren Aktivitäten sich auf die Prävention oder Rehabilitation bei bestimmten Krankheiten beziehen.
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde darüber hinaus ein Verzeichnis von Krankheitsbildern (PDF, 57 KB) beschlossen, für die eine Förderung zulässig ist.
Haben Sie weitergehende Fragen?
Ihr Ansprechpartner zum Thema Selbsthilfeförderung beim BKK-Landesverband NORDWEST, Hauptverwaltung Essen ist Heiko Ulbrich. Er steht Ihnen per Telefon, Fax oder E-Mail zur Verfügung.
BKK-Landesverband NORDWEST
- Hauptverwaltung Essen -
Herrn Heiko Ulbrich
GB Verbandspolitik
Referat Gesundheit/ Versicherung
Kronprinzenstr. 6
45128 Essen
Telefon: (0201) 179-1649
Telefax: (0201) 179-1693
E-Mail: Heiko.Ulbrich@bkk-nordwest.de
