Die Verhandlungen zwischen den Krankenkassen, ihren Verbänden und den Kommunen in Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung der Rettungsdiensteinsätze sind Teil eines laufenden Abstimmungsprozesses. Für die gesetzlichen Krankenkassen ist dabei entscheidend, dass sie sich strikt im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB V) bewegen.
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 SGB V dürfen die Krankenkassen die Kosten nur für solche Rettungsfahrten übernehmen, die im Zusammenhang mit einem Transport der Patientin oder des Patienten in ein Krankenhaus stehen. Für sogenannte Fehleinsätze ohne Transportleistung – also Einsätze, bei denen kein Patient befördert wird – besteht hingegen keine gesetzliche Finanzierungsverpflichtung der Krankenkassen. Diese Rechtslage wurde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 02.11.2007, Az. B 1 KR 4/07 R, und vom 06.11.2008, Az. B 1 KR 38/07 R) ausdrücklich bestätigt.
Die Verantwortung für die Finanzierung der Rettungsdienste – und damit auch für die im Rahmen der Kalkulation entstehenden Kosten von Fehlfahrten – liegt bei den Kommunen als Trägern des Rettungsdienstes. Sie sind nach dem Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) für die Vorhaltung und Organisation des Rettungsdienstes zuständig. Eine Übernahme dieser Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen.
Eine Kostenabwälzung durch die Kommunen auf die Versicherten ist aus Sicht der Krankenkassen nicht vorgesehen und auch nicht sachgerecht. Nach § 14 Abs. 5 RettG NRW kann ein Kostenträger einen Ersatz nur dann von Einzelpersonen verlangen, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht – etwa bei vorsätzlich falschen Notrufen. Im Übrigen wären Kostenforderungen an Einzelpersonen rechtlich nicht legitimiert, so dass sich niemand Sorgen machen muss.
Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände in fordern daher gemeinsam deutlich effizientere und schlankere Strukturen im Rettungsdienst. Stand heute verfügt NRW über insgesamt 52 Leitstellen für den Rettungsdienst. Laut Einschätzung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, die unter dem früheren Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach einberufen wurde, liegt die Empfehlung bei einer Richtzahl von einer Million Einwohnerinnen und Einwohnern je Leitstelle. Das würde bedeuten, dass rund 18 Leitstellen in NRW ausreichend wären.
Die Krankenkassen und ihre Verbände sprechen sich deshalb dafür aus, das System Rettungsdienst effizienter zu gestalten. Es geht dabei nicht allein um die Reduktion von Leitstellen, sondern um die digitale Vernetzung der Leitstellen des Rettungsdienstes und des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Die bisherigen Leitstellen könnten so integriert und weiterentwickelt werden. Damit würden die Möglichkeiten der Disponentinnen und Disponenten erweitert, um die Patientinnen und Patienten zielgerichtet in die passende Versorgungsebene zu steuern.
Dazu bedarf es einer Anpassung der bundesgesetzlichen Vorgaben – etwa im Zuge einer anstehenden Notdienstreform.
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