Gerichtliche Entscheidungen unterstreichen Handlungsbedarf und stützt Position der Krankenkassen
Gespräche werden nach Ostern fortgesetzt
Die Gespräche zwischen den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen und den gesetzlichen Krankenkassen zur zukünftigen Finanzierung des Rettungsdienstes müssen nach Ostern fortgesetzt werden. Im bisherigen Dialog unter Moderation des MAGS konnten einzelne Aspekte zwar näher eingeordnet werden, die zentralen Finanzierungsfragen sind aber weiterhin ungeklärt.
Im Fokus steht dabei insbesondere die Finanzierung von Einsätzen des Rettungsdienstes ohne anschließenden Transport in ein Krankenhaus. Nach geltender bundesgesetzlicher Rechtslage sind diese Leistungen nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Den gesetzlichen Krankenkassen ist es daher rechtlich untersagt, entsprechende Kosten zu übernehmen.
Diese Rechtsauffassung wird durch die aktuelle Rechtsprechung klar bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte bereits Anfang Januar entschieden, dass eine Umlage von Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze auf gebührenpflichtige Nutzer unzulässig ist, wenn diese die Fehlfahrten nicht zu verantworten haben. Eine solche Praxis stellt nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Quersubventionierung dar und widerspricht grundlegenden Prinzipien des Gebührenrechts sowie der Systematik des Sozialgesetzbuchs V (SGB V).
Die Krankenkassen machen vor diesem Hintergrund deutlich, dass sie keine Finanzierung von Leistungen übernehmen dürfen, für die weder eine gesetzliche Grundlage noch eine individuelle Zurechenbarkeit besteht. Eine Übernahme der Finanzierung zulasten der Beitragszahlenden in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne entsprechende gesetzliche Regelung kommt nicht in Betracht.
Zugleich weisen die Krankenkassen darauf hin, dass die Sicherstellung des Rettungsdienstes als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge grundsätzlich in der Verantwortung der Länder und Kommunen liegt. Das OVG Berlin-Brandenburg sagt in seinem Urteil ausdrücklich, dass die Kommunen die Kosten für Fehlfahrten im Zweifel selbst tragen müssen. Die Querfinanzierung durch die Krankenkassen ist klar rechtswidrig und somit ausgeschlossen. Auch der Bundesrechnungshof hat bereits 2018 festgestellt, dass eine Vollfinanzierung zu Lasten der GKV nicht vorgesehen ist und schreibt, dass nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes die Finanzierungszuständigkeit für den Rettungsdienst grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Ziel der Gespräche mit den Kommunen bleibt es, auf Grundlage der geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Rechtsprechung eine transparente und verursachungsgerechte Finanzierungsstruktur zu entwickeln. Alle an den Gesprächen Beteiligten haben sich zu dem gemeinsamen Ziel bekannt, keine Gebührenbescheide an Patientinnen und Patienten, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, versenden zu wollen.
Bereits bestehende Vereinbarungen der Krankenkassen mit einzelnen Kommunen bleiben unberührt und gelten fort.
Zum Hintergrund:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 eine Rettungsdienstgebührensatzung für unwirksam erklärt.
Kern der Entscheidung ist, dass Kosten für sogenannte Fehlfahrten und Fehleinsätze (Einsätze ohne Transport) nicht pauschal auf andere Gebührenzahler umgelegt werden dürfen. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Gebühren nur für individuell zurechenbare Leistungen erhoben werden dürfen.
Zugleich stellt das Gericht klar, dass gesetzliche Krankenkassen nach geltender Rechtslage nur für medizinisch notwendige Transporte aufkommen müssen. Für Einsätze ohne Transport besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht.
Das Urteil unterstreicht damit den Bedarf an klaren gesetzlichen Regelungen für die Finanzierung solcher Einsätze.