Pflegebedürftige haben den Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Abs. 4 S. 1 SGB V, nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB V oder nach 15 Abs. 2 SGB VI oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden (s. § 42b SGB XI).

Die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 42b Abs. 3 SGB XI sind von den Pflegekassen zu erstatten.

Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Bundesland.

Die aktuelle Liste der durchschnittlichen Heimentgelte finden Sie hier:

 2026_03_18 Durchschnittliches Gesamtheimentgelt-KZP_Stichtag 31.12.2025