
Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI
Seit dem 01.01.2020 haben die Landesverbände der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften unter Zugrundelegung der im Land für zugelassene ambulante Pflegedienste nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze für jeweils ein Jahr neu festzulegen.
Auf der Grundlage der in Nordrhein-Westfalen mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten durchschnittlich vereinbarten Vergütungssätze für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI haben die Landesverbände der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen die Vergütung für das Jahr 2025 einheitlich für alle Pflegegrade auf 77,50 € und für das Jahr 2026 einheitlich für alle Pflegegrade auf 82,13 € festgelegt.
Liste der anerkannten Beratungsstellen in NRW, Stand: 11.02.2026:
Hier finden Sie allgemeine Informationen sowie Antragsunterlagen zur Anerkennung von Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI zum Download:
Beachten Sie bitte unsere Hinweise:
Anträge auf Anerkennung als Beratungsstelle sind mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Wirksamkeit zu stellen. Erforderliche Unterlagen für den Antrag sowie Änderungsmeldungen sind beim jeweils zuständigen Landesverband einzureichen.
Unterlagen in der Zuständigkeit des BKK-Landesverbandes NORDWEST sind digital wie folgt einzureichen bei Frau Ingrid Rommeswinkel, ingrid.rommeswinkel@bkk-nordwest.de